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Abmahnfalle für Online-Händler – Button Lösung

Bereits Anfang März dieses Jahres hatte der Bundestag den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, welcher auch die Einführung der sog. Button Lösung vorsieht, beschlossen.

Inzwischen bleibt Online-Händlern zur Umsetzung der neuen Vorgaben nicht mehr viel Zeit. Die neuen Regelungen müssen bis zum 01.08.2012 umgesetzt werden. Wird nach diesem Stichtag auf der Bestellübersichtsseite ein Button verwendet, der unzulässig beschriftet ist, sind die Folgen drastisch, denn der Kunde kann sich dann darauf berufen, dass schon kein Vertrag mit dem Online-Händler zustande gekommen ist. Im Streitfall muss der Online-Händler beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung bereits den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Prüfstein Button Lösung

Die Button Lösung wird viele Online Händler vor zwei neue Herausforderungen stellen. Zum einen müssen die Bestell-Buttons nun eindeutig und unmissverständlich beschriftet werden. Technisch gesehen ist dies zwar unproblematisch, eine Herausforderung wird sich für Online-Händler jedoch ergeben, wenn die Vermutung so mancher E-Commerce-Experten tatsächlich eintritt und die neue Button-Bezeichnung die Conversion-Rate des Online-Shops und damit auch den Umsatz negativ beeinflussen wird. Die kognitive Hürde auf einen „Kostenplichtig bestellen“-Button zu klicken ist tendenziell höher als bei einem Button ohne ausdrücklichen Hinweis auf die „Kostenpflicht“. Online-Händler sind gefordert, Wege zu finden, um die höhere Absprungrate vor dem Kaufabschluss zu kompensieren. Denn finanzielle Einbußen wollen sie sicher nicht in Kauf nehmen.

Vor technische Herausforderungen werden die Online-Händler hingegen durch die Änderungen gestellt, welche auf der Bestellübersichtsseite notwendig werden. „Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ sind ab 01.08. folgende Informationen „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ darzustellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen,
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern,
  • Liefer- und Versand sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle bei Auslandsversand).

Dabei ist es nicht ausreichend diese Informationen über einen Link oder einen Download zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen zwingend zum Schluss des Bestellvorganges und in räumlicher Nähe zum Button dargestellt werden. Die Informationen müssen für den potentiellen Käufer verständlich sowie klar und einfach zu erkennen sein. Somit sollten sie sich vom übrigen Text in unübersehbarer Weise abheben und keine verwirrenden und ablenkenden Zusätze enthalten. Ebenso müssen die Informationen gleichzeitig („auf einen Blick“) mit dem „Kostenpflicht“-Button dargestellt werden.

Diese Vorgaben werden für Händler jedoch zu einer echten Herausforderung. Befindet sich im Warenkorb eine hohe Anzahl von Produkten oder Produkte mit sehr umfangreichen Produktbeschreibungen, so wird es technisch schwierig zu gewährleisten, dass diese Informationen gleichzeitig mit dem Bestellbutton sichtbar sind.

Da Bestellinformationen nicht unterhalb des Buttons angeordnet sein dürfen, scheidet die mehrfache Positionierung eines Bestellbuttons als Lösungsmöglichkeit  aus.

Drohen ab 01.08. Abmahnungen?

Hat der Online-Händler die Änderungen zur Button Lösung nicht fristgemäß bis 01.08.2012 umgesetzt und den Button entsprechend zulässig beschriftet, drohen drastische Konsequenzen. Der Kunde kann sich dann darauf berufen, dass schon kein wirksamer Kaufvertrag zwischen Händler und dem Kunden zu Stande gekommen ist. Bei Käuferreklamationen und ähnlichem steht der Händler somit auf verlorenem Posten.

Auch ist zu befürchten, dass den Händlern Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände, wegen der Nichteinhaltung von Verbraucherschutzvorschriften drohen, wenn die Vorgaben der Gesetzesänderung nicht entsprechend bis zum Stichtag umgesetzt sind. Aufgrund der Komplexität der Änderungen befürchtet der Händlerbund, größter Onlinehandelsverband Europas, sogar eine der größten Abmahnwellen im Online-Handel überhaupt.

Setzen Sie die Button Lösung rechtzeitig um. Der Händlerbund stellt auf seiner Website www.haendlerbund.de alle notwendigen Informationen in einem Whitepaper bereit.